Über die islamische Ehe (Abd-al-Masih)
Was eine Frau über die islamische Ehe wissen sollte, bevor sie einen Muslim heiratet
Von Abd al-Masih
In Deutschland besitzen über 400.000 Muslime einen deutschen Pass. Viele davon sind junge Frauen, die vor oder nach ihrer Ehe mit einem Muslim zum Islam übertraten. Nicht alle Muslime denken und glauben dasselbe. Unter ihnen finden sich ehrenwerte Ehepartner, die besser leben, als ihr Gesetz vorschreibt. Sobald sie jedoch in ihr Heimatland zurückkehren, sind sie der Sitte ihrer Sippe unterworfen, die von den Geboten des Qur’ans beeinflußt und geprägt wird.
Für jeden Nichtmuslim ist es nötig, die Ehegesetze des Qur’ans kennenzulernen, bevor er oder sie die Ehe mit einem muslimischen Partner eingehen. Die Juristen der vier Rechtsschulen des Islams wählten aus dem Qur’an 72 rechtsrelevante Verse aus, die die Stellung der Frau und die Ordnung der Ehe bestimmen. Dazu kommen noch weitere 38 Verse, die die Grundlage für eine Scheidung bilden. Diese 110 Verse des Qur’ans stellen das Rückgrat für die Ehegesetzgebung des Islams dar. Ein Fünftel aller rechtsrelevanten Qur’anverse beschäftigt sich mit dem Verhältnis von Mann und Frau. Das bedeutet, daß Eheprobleme ein Hauptthema im islamischen Recht bleiben.
I. Die Stellung von Mann und Frau im Islam
Der Qur’an sagt, Allah habe die Menschheit von einer einzigen Seele (Person) geschaffen (4,1). Der Name Adams wird in diesem Vers nicht genannt, erscheint jedoch 25mal im Qur’an. Allah habe aus dem Urmenschen eine Partnerin für ihn geschaffen. Ihr Name wird im Qur’an nie genannt, was ihre Wertung gegenüber ihrem Mann anzeigt.
Alle Frauen, die im Qur’an erwähnt werden, außer Marjam, der Mutter ‚Isas, werden nicht mit ihrem eigenen Namen genannt, sondern nur als Ehefrauen ihrer Männer erwähnt. Ihre Namen sind im Qur’an unwichtig. Ihre Identität besteht in ihrer Bindung an ihren Mann. In Saudi-Arabien sollen Mädchen und Frauen bei ihrer Geburt und ihrem Tod nicht registriert werden. Sie erhalten nur einen Reisepaß, wenn sie ihren Gatten bei seiner Reise ins Ausland begleiten.
Muslime betonen, Allah habe Adam zuerst geschaffen und nicht Eva (hawwa). Sie sei aus ihm geschaffen worden, nicht er aus ihr. Die Dominanz des Mannes wird aus dem Schöpfungsbericht abgeleitet.
In derselben Sure lesen wir: „Die Männer stehen über den Frauen, da Allah die einen den anderen vorgezogen hat und da sie (die Männer) von ihrem Besitz (Gelder) für sie (bei der Eheschließung und für ihre Versorgung) ausgegeben haben. Die guten (von ihnen) seien bescheiden und bewahrten das Verborgene, das Allah bewahre“ (4,34).
Dieser Vers festigt die Dominanz des Mannes im Islam als eine göttliche Prädestination. Daran ändern auch moderne Frauenbewegungen in islamischen Ländern nichts. Qur’ankommentatoren erklären dazu:
· Der Mann sei an Muskelkraft stärker als die Frau.
· Ein Löwe mit seiner majestätischen Mähne sei prächtiger als eine Löwin.
· Der Mann sei schneller als die Frau, wie alle Sportwettbewerbe bewiesen.
· Die Männer seien intelligenter als die Frauen, da das Zeugnis von zwei
Musliminnen dem Zeugnis eines Muslims in Rechtsfragen entspreche (2,282).
· Die Männer seien wohlhabender, da sie das Brautgeld bezahlten,
· und im Paradiese lebten viel mehr Männer als Frauen, da die Männer
gottesfürchtiger seien und für Allah mit der Waffe kämpften!
Der Qur’an stellt eindeutig fest, die Männer besäßen in der islamischen Gesellschaft mehr Rechte und Ansehen als die Frauen, da sie eine Stufe höher als diese stünden (2,228c). Die Männer werden in demselben Vers als Besitzer ihrer Frauen bezeichnet, was alle Bereiche des Lebens beeinflusst. Ehefrauen werden als die Bekleidung ihres Mannes verstanden, wie auch die Männer die Bekleidung ihrer Frauen darstellen (2,187). Sie sollen ihr Sosein und ihre Schwächen gegenseitig bedecken.
Eine Ehefrau wird als ein Acker bezeichnet, in den ihr Mann seinen Samen säen soll. Dies wird folgendermaßen im Qur’an formuliert: Die Menstruation ist eine Plage. Deshalb haltet euch von euren Frauen während der Menstruation fern und nähert euch ihnen nicht bis sie (wieder) rein sind Wenn sie sich gereinigt haben, geht zu ihnen, wie euch Allah befohlen hat. Wahrlich, Allah liebt die Umkehrenden (zu ihren Frauen), und er liebt die sich reinigten. Die Frauen sind für euch ein gepflügter Acker. Geht zu eurem Saatfeld (wo und wie) immer ihr wollt und sendet (gute Gaben) für euch voraus und fürchtet Allah! (2,222).
Diese Verse reden für sich selbst. Eine Frau wird nicht gefragt, ob sie in der Lage sei, ihrem Mann zu dienen. Sie hat sich seinem Begehren zu unterwerfen. Islam bedeutet sowohl Hingabe als auch Unterwerfung, freiwillig oder gezwungen!
Die Rechte der Frau in der Gesellschaft werden durch den Qur’an begrenzt: Nehmt euch (bei Rechtsfragen) von euren Männern zwei Zeugen. Falls keine zwei Männer anwesend sind; dann einen Mann und zwei Frauen, die euch als Zeugen angenehm sind. Zwei Frauen sollen an Stelle eines Mannes berufen werden, damit die eine die andere erinnere, wie der wahre Sachverhalt aussehe (2,282).
Bei der Erbverteilung wiederholt sich die Diskriminierung der Frau: Sie bekommt nur halb soviel wie ein Mann, die Schwester die Hälfte des Bruders und ein Mädchen die Hälfte eines Jungen (4,11-13.176).
Bei der Durchführung des Racherechts lesen wir: Ein Mann für einen Mann, ein Sklave für einen Sklaven und eine Frau für eine Frau (2, 178).
In dieser Aufstellung wird die Frau erst nach den männlichen Sklaven angeführt! Im Fall einer Verletzung oder dem Tod einer Frau durch einen Unfall und einer Begleichung druch „Blutgeld“ wird für eine Frau nur halb so viel wie für einen Mann bezahlt.
Wer diese Verse zusammenfaßt, kann sich des Eindrucks nicht erwehren, daß die Frau im Islam nur halb soviel wie ein Mann wert ist. Alle Reden von der Gleichberechtigung der islamischen Frau zerbrechen immer wieder an dem eindeutigen Zeugnis des Qur’ans. Diese Verse werden zwar von liberalen Kommentatoren verdreht, gegenteilig ausgelegt oder mit frauenfreundlichen Qur’anworten umgedeutet, die Tatsache aber bleibt bestehen, daß Die vorgenannten Verse definieren die Stellung der Frau im Islam rechtlich eindeutig definieren. Muhammad hat mit seinen mündlichen Traditionen und seiner Lebensweise diese Prinzipien bestätigt und vertieft.
II. Der Mann und seine Blutsverwandten im Verhältnis zu seinen Frauen
Im Qur’an finden sich mehrere Verse, die das Verhältnis eines Mannes zu seinen Eltern regeln und sich dabei den Geboten der Bibel nähern (31,14; 46,15 u.a.). Ein Muslim soll seinen Eltern gegenüber gut und gebefreudig sein, Allah für die Gnade, die er ihm und seinen Eltern gewährte, danken und tun, was recht ist, um die Zufriedenheit Allahs und seiner Eltern dadurch zu erlangen. Falls er das bisher nicht getan habe, soll er Buße tun und ein rechter Muslim werden.
Die Männer sollen ihre Blutsverwandtschaft in der Wertung sofort nach Allah ehren und fürchten (4,1). Die nächsten Verwandten, seine Eltern, Brüder, Schwestern, Vateronkel und die Söhne seiner Geschwister stehen ihm noch näher als die gläubigen Muslime! Die Blutsverwandtschaft ist für ihn bindender, als die Verpflichtung der islamischen Volksgemeinschaft (Ummah) gegenüber (33,6)!
Von dem Verhältnis der Frauen eines Muslims zu dessen Blutsverwandten ist im Qur’an nicht die Rede. Die Frauen eines Muslims kommen in der Wertung ihres Mannes erst nach seiner Blutsverwandtschaft und nach seiner Religionsgemeinschaft. Ein Muslim hat gegenüber den Familien seiner Frauen kaum eine Verpflichtung. Seine eigene Sippe bietet ihm genügend Schutz, Hilfe und Sicherheit (33,6).
Eine Ehefrau steigt jedoch in der Achtung ihrer angeheirateten Familie in dem Maße, wie sie vielen Söhnen das Leben schenkt. Dann wird sie geachtet, erfährt Rücksichtnahme und Dank. Ihre Stellung als Frau bleibt niedrig, erst ihre Stellung als Mutter von Söhnen gibt ihr Hausmacht.
III. Adam und seine Partnerin – in der Bibel
Gott der Herr ließ, nach dem zweiten Schöpfungsbericht in der Bibel, Adam in einen Tiefschlaf fallen, entnahm ihm eine Rippe und formte ihm daraus seine Frau. Adam nannte sie Männin, weil sie von ihm, dem Mann, genommen war und ihm entsprach.
Jüdische Rabbiner lehrten dazu: „Der Herr nahm die Rippe nicht aus dem Kopf des Mannes, damit sie nicht über ihn herrsche. Er nahm sie auch nicht aus den Beinen des Mannes, damit er sie nicht mit Füssen trete. Vielmehr nahm er sie aus seiner Seite, daß sie um ihn sei, ihn begleite, ergänze und ihm helfe. Sie soll ihm eine gleichwertige Partnerin sein und mit ihrem Mann zusammen die Probleme ihres gemeinsamen Lebens bewältigen. Beide gehören als eine Einheit zusammen. Deshalb nannte Adam sie zuerst Männin!“
Im Gegensatz zur Sitte in semitischen Sippen sollen Mann und Frau nicht in die Sippe des Mannes eingebunden werden, sondern die Sippe des Mannes bewußt und endgültig verlassen und eine eigene Familie aufbauen (1. Mose 2,22-23).
IV. Die Rechte des Mannes in einer islamischen Ehe
Der Qur’an spezifiziert sowohl die Rechte und die Pflichten der Männer als auch die der Frauen in der Ehe eines Muslims.
Eines der Grundrechte für alle islamischen Männer (außer in der Türkei, in Tunesien und in Marokko) besteht in der Polygamie. Als Muhammad in der Schlacht bei Uhud 70 gefallene Muslime beerdigen mußte, stand er vor dem Problem, wer die zahlreichen Witwen und Waisen versorge.
Deshalb ließ er sich von Allah offenbaren: Wenn ihr fürchtet daß ihr euch den Waisen (und den Witwen) gegenüber nicht gerecht verhaltet so heiratet von den Frauen, was euch gut dünkt: Eine und zwei und drei und vier! Falls ihr aber fürchtet sie nicht gleichermaßen gerecht zu behandeln, dann nur eine, oder was eure Rechte (an Sklavinnen) besitzt. Das ist das Nächstliegende, damit ihr nicht ungerecht handelt (4,3).
Dieser kulturverändernde Befehl Allahs blieb keine einmalige Notlösung nach einer verlorenen Schlacht, vielmehr verwandelte er die Niederlage der Muslime in den größten Sieg des Islams, der durch Geburtenüberschuss heute schneller als jede andere Religion wächst. Dieser Schlüsselvers des Qur’ans enthält jedoch verschiedene Probleme:
Zunächst steht hier nicht wörtlich „eine oder zwei oder drei oder vier“, sondern eine und zwei und drei und vier! Das dreifache „und“ wird aber von den Kommentatoren als „oder“ gedeutet, da sonst jeder Muslim bis zu zehn Frauen heiraten könnte! Dazu aber reicht auch in islamischen Ländern die Anzahl der Frauen nicht aus.
Der Qur’an redet vom „gerechten“ Verhalten der Männer ihren Frauen gegenüber, was Wohnraum, Kleidung, Haushaltsgeld, Geschenke und den Beischlaf bedeutet. Diese Vorrechte werden mit Argusaugen von jeder Frau bei den anderen Frauen ihres Mannes überwacht, damit keine bevorzugt werde. Das betrifft auch Kleidung, Schulung und Ausrüstung der Kinder einer jeden Frau. Der Neid hat den Streit der Frauen im Harem vorprogrammiert. Deshalb sagte Muhammad: Wenn ihr fürchtet, nicht alle gleichermaßen versorgen zu können, dann nur „eine“!
Liberale Muslime deuten diesen Nebensatz als einen Hinweis darauf, daß Muhammad schon immer nur die Einehe beabsichtigte!
Der Ausweg für einen minderbemittelten Muslim bestehe in seinem Recht, Sklavinnen zu heiraten. Ob er eine oder mehrere freie Frauen legal heiratet, seine Sklavinnen stehen ihm außerdem immer zur Verfügung, besonders wenn sie attraktive Teenager sind (4,3.6 u.a.). Dem Begehren eines Muslims ist mit dem Recht auf Konkubinen so gut wie keine Grenze gesetzt. Sklavinnen werden außerdem nicht als Personen im Qur’an, sondern nur als eine Sache bezeichnet.
Ein Muslim hat das Recht, neben seinen muslimischen auch jüdische und christliche Frauen zu heiraten (5,5). Er kann die Frauen seiner Adoptivsöhne heiraten, wie Muhammad dies bei Zainab b. Djahsch, der Frau seines Adoptivsohnes Zaid, persönlich demonstrierte (33,37). Dieser Vers behauptet, Allah habe ihn mit ihr auf Grund einer Vorherbestimmung verheiratet. Dies stelle einen besonderen Akt der Gnade Allahs dar!
Eigenartigerweise redet der Qur’an mehrere Male vom Gattinnenaustausch (4,20-21; 33,52; 66,5). Kommentatoren meinen dazu, Muslime könnten sich von ihren Frauen legal scheiden und sie dann austauschen, indem jeder die geschiedenen Frauen des anderen heirate. Aus Saudi-Arabien wird jedoch immer wieder vom Austausch ausländischer Konkubinen berichtet.
Die Ehe auf Zeit (mut’a) wird von den Sunniten strikt abgelehnt, obwohl der Qur’an sie erlaubt (4,24). Die Schiiten üben dieses Recht nach wie vor aus, wobei ein Mann und eine Frau sich für eine bestimmte Zeit verehelichen, auch wenn es sich dabei nur um eine Stunde handelt. Die Kinder aus einer solchen Zeitehe gehören immer dem Mann, der sie bei seiner Wiederkehr nach Jahren mit sich nehmen kann.
Wer die Polygamie im Islam und die zusätzlichen Rechte der muslimischen Männer bedenkt, kann sich des Gedankens nicht erwehren, daß hier ein permanenter Ehebruch religiös sanktioniert wird. Die Bibel bezeugt die Einehe, in der ein Mann und eine Frau nach Seele, Geist und Leib eins sein sollen, bis der Tod sie scheide (1. Mose 2,18.24; Mt. 19,5-6; Mk.10,2-12; 1. Kor. 7,10-11; Eph. 5,21-33 u.a.). Diese Einheit aus Geist, Seele und Leib kennt der Islam nicht, da ein Mann alle seine Frauen gleich intensiv lieben soll. Hier liegt eine der Grunddifferenzen zwischen Islam und Christentum vor, die logisch allein nicht ergründet werden kann (Eph. 5,32).
Das Recht eines Muslims, seine unbotmäßigen Frauen zu schlagen, setzt der Willkür des Mannes im Islam vollends die Krone auf: Wenn ihr ihre Widerspenstigkeit fürchtet, ermahnt sie. (Falls sie mit ihren Forderungen nicht aufhören, meidet sie im Ehebett). (Wenn sie jedoch in ihrem Eigensinn fortfahren), schlagt sie! Sobald sie euch wieder gehorchen, unternehmt nichts mehr gegen sie. Allah ist erhaben und groß!(4,34).
Dieser Vierstufenbefehl Allahs wird von mehreren Kommentatoren so ausgelegt, daß Schlagen nur beim Verdacht auf Ehebruchsabsichten einer Frau berechtigt sei. Im Qur’an steht jedoch nicht das Wort nudjus oder nadjasa (körperliche und sittliche Unreinheit), sondern das Wort nuschuz (Feindseligkeit und Auflehnung)! Der Mann kann im Islam über seine Frau verfügen. Sie hat ihm und ihrer Schwiegermutter zu gehorchen. Ihr Wille kann mit Gewalt gebeugt oder gebrochen werden. Sollte der Mann und die Frau sich wieder versöhnen wollen, so hat der Mann das bessere Recht, die Aussöhnung einzuleiten und anzunehmen (2,228).
Die übertriebene Dominanz des Mannes in der islamischen Ehe spiegelt sich auch in seinem Recht auf ehelichen Verkehr wieder, wann immer er wolle und könne (2,223). Vom Wollen und Können der Frau (außer während ihrer Menstruation) wird im Qur’an nicht geredet. – Im Fastenmonat Ramadan steht dem Muslim das Recht auf Sex mit seinen Frauen zu, solange die Sonne nicht scheint (2,187).
V. Die Pflichten eines Muslims in der Ehe
Allah erlaubt einem Mann nicht, daß er eine seiner Frauen bevorzuge. Gleichzeitig aber bekennt Muhammad, daß es nicht möglich sei, alle Frauen gleich intensiv zu lieben. Deshalb schlägt er vor, dass die Vernachlässigte eine besondere Belohnung bekommen soll, damit sie still bleibe! (4,129; 66,1 u.a.) Dieser Vers widerspricht offensichtlich dem Grundrecht der islamischen Polygamie (4,3), er bietet jedoch einen Kompromiß zwischen Soll und Sein an.
Jeder, der seinen Ehevertrag mit einem Eid abgeschlossen habe und sein Versprechen anschließend nicht einhalte, indem er nicht genügend Haushaltsgeld, Kleider oder Schulgeld für die Kinder zahle oder eine seiner Frauen ungebührlich vernachlässige, soll Buße tun und Sühne leisten. Sie kann im Extremfall darin bestehen, zehn Arme zu verpflegen, sie einzukleiden oder einen muslimischen Sklaven zu befreien oder bei Zahlungsunfähigkeit drei Tage nacheinander zu fasten (5,89).
Der grundsätzliche Befehl Allahs für die Männer aber heißt: Geht zu euren Frauen, besucht sie und schlaft mit ihnen (2,222-223; 61,2).
Diejenigen Muslime würden Erfolg haben (viele Söhne zeugen), die regelmäßig ihre Frauen und ihre Sklavinnen besuchen. Sie seien dabei nicht zu tadeln (23,1).
Jedermann, der mit einer seiner Frauen geschlechtlich Kontakt hatte, müsse sich vor dem Gebet reinigen, sonst bleibe sein Gebet wertlos. Falls kein fließendes oder geeignetes Wasser vorhanden sei, könne er sich mit den Händen und ein wenig Sand oder Erde über das Gesicht streichen und damit seine Absicht auf Reinigung bekunden (5,6).
VI. Was ist einem Muslim in seiner Ehe verboten?
Wer die verschiedenen Qur’anverse zu diesem Thema analysiert, kann 18 Kategorien von Frauen finden, die einem Muslim zu heiraten verboten sind (4,22-24).
· Die Frauen des eigenen Vaters, auch wenn er sie geschieden hat.
· Die eigene Mutter und die eigenen Schwestern.
· Die eigenen Töchter sowie seine Nichten (die Töchter seiner Brüder und
Schwestern).
· Alle Tanten väterlicher- und mütterlicherseits.
· Die Amme, die ihn stillte, und die Milchschwestern, die mit ihm zusammen von
ihr gestillt wurden.
· Alle Schwiegermütter (die Mütter seiner Frauen).
· Die Töchter seines Vaters von anderen Frauen als seiner Mutter (Stieftöchter).
· Die Töchter seiner Mutter von früheren Männern (Stieftöchter). Die Ehefrauen
seiner leiblichen Söhne.
· Die Ehefrauen seiner Schwiegersöhne jedoch nicht die Frauen der
Adoptivsöhne).
· Keine zwei Schwestern (außer wenn es bereits geschehen ist). Alle Ehefrauen anderer Muslime, solange sie nicht geschieden sind.
· Keine Frau, die Animistin oder Polytheistin ist, solange sie nicht Muslimin
wurde (2,221; 60,10).
· Keine bestrafte Ehebrecherin (24,3).
· Alle, die Liebeleien mit anderen pflegen oder deren Konkubinen sind (5,5).
· Jede Liebesaffäre in Moscheen oder an sakralen Orten ist verboten (2,187).
· Jeder sexuelle Kontakt mit einer Ehefrau oder Sklavin während ihrer Periode
bleibt untersagt (2,222).
· Unverheiratete junge Männer sollen enthaltsam leben, bis sie genügend Geld
besitzen, um eine Frau zu heiraten. Falls sie das nicht aushalten können, sollen
sie von ihren Sklavinnen heiraten,
wen sie wollen (4,25; 24,33).
· Jede Form von Ehebruch ist einem Muslim strikt verboten. Er wird mit 100
Peitschenhieben bestraft, falls vier Augenzeugen übereinstimmend den
Tathergang im Detail beschreiben können (4,15-16; 24,2-4; 6,115; 17,32).
Da solche Zeugenaussagen jedoch selten harmonieren, ist der Unzucht der
Männer im verborgenen Tür und Tor geöffnet, wie aus den ölfördernden
islamischen Ländern immer wieder zu hören ist.
· Alle vorgenannten Gebote und Verbote für Männer haben zum Ziel, es dem
Mann so leicht wie möglich zu machen (4,25; 5,6 u.a.).
Im Evangelium aber lesen wir die Worte Jesu: Wer mir nachfolgen will, der verleugne sich selbst und nehme sein Kreuz auf sich und folge mir nach! Wer sein leben erhalten will, der wirds verlieren; wer aber sein leben verliert um meinetwillen, der wirds finden (Mt. 16,24-25).
Ehe nach dem Evangelium heißt nicht, seinen Begierden zu leben, vielmehr dient einer dem anderen aus Liebe und Zuneigung. Die Frau soll sich ihrem Mann unterordnen, der Mann aber soll sich für seine Frau opfern (Eph. 5,21-33). Ziel und Sinn des Evangeliums ist dem Geist des Qur’ans entgegengesetzt besonders im Verständnis der Ehe.
VII. Die Rechte der Frau in einer muslimischen Ehe
Eine Frau ist (theoretisch) nicht schutzlos ihrem Mann ausgeliefert, denn der Qur’an fordert für sie allgemeine Menschenrechte. Sie soll von ihrem Mann so behandelt werden, wie sie ihn auch behandle (2,228).
Während ihrer Periode ist sie nicht verpflichtet, mit ihrem Mann zu schlafen, auch wenn dies für ihn einen Verlust bedeute (2,222). In einigen islamischen Ländern haben Frauen, die mehrere Söhne geboren haben, das Recht, von ihrem Mann zu verlangen, daß er nur sie allein oder höchstens noch eine zweite Frau heirate, falls sie berechtigterweise fürchten müsse, daß er sie nicht alle voll versorgen könne (4,3).
In einigen dieser Länder fordern muslimische Männer ihrer erste Frau auf, für sie eine zweite Braut zu suchen, damit der Friede in ihrem Harem gewährleistet bleibe. Die erste Frau muß bisweilen bei der Hochzeit der zweiten Frau die Braut mit einem Solotanz willkommen heißen!
Falls ein Muslim nach einer zweiten Heirat zu seiner ersten Frau übermässig grob wird und nach einem Versöhnungsgespräch der Ältesten aus der Sippe des Mannes und aus der Sippe der Frau keine Besserung eintritt, hat die erste Frau das Recht, die Scheidung zu verlangen. Wie aber soll sie ihre Bedrückung und ihre leiden beweisen? (4,128)
Im Falle einer Scheidung von seiten ihres Mannes besitzt eine entlassene Frau mehrere Rechte: Falls sie in Umständen ist, muß er sie bis zur Geburt des Kindes voll versorgen. Wenn ihre Schwangerschaft nicht eindeutig klar ist, kann sie noch weitere drei bis vier Monate im Haus ihres Mannes wohnen bleiben. Er habe kein Recht, die Geschiedene in dieser Wartezeit unwürdig zu behandeln. Falls sie ein neugeborenes Kind stillt, muß er ihr so lange einen Lohn zahlen, bis sie das Kind abgestillt hat (65,6.8)
Alle diese Regulierungen müssen in Gegenwart von zwei Zeugen, möglichst einer aus jeder Sippe, schriftlich dokumentiert werden. Das Brautgeld (mahr) soll in jedem Fall als ihre Lebensversicherung ganz bei der geschiedenen Frau bleiben (65,6). Ohne einen Ehevertrag nach der Ordnung der Scharia gilt eine Frau nicht als legal verheiratet.
VIII. Die Pflichten einer muslimischen Ehefrau
Die Eigenschaften einer vorbildlichen Ehefrau im Islam schrieb Muhammad als Idealbild seinen eigenen Frauen in verschiedenen Suren vor. Besonders nachdem sie gegen seine Eskapaden mit der Sklavin Marjam aus Ägypten opponierten:
Ehefrauen sollen in erster Linie gläubige Musliminnen sein, demütig, Allah und Muhammad ergeben, bußfertig, gehorsam, gottesfürchtige Anbeterinnen, bescheiden und reisebereit, um ihre Männer bei ihren Geschäftsreisen oder Attacken gegen Feinde zu begleiten. Muhammad war dabei nicht wichtig, ob sie noch Jungfrauen oder schon verheiratet waren! Entscheidend für ihn blieb, daß sie wenig Geld ausgaben und bescheiden lebten (33,28.31.33; 66,5 u.a.).
Von der Bildung einer Frau, so daß sie lesen und schreiben könne, von einer Kindererziehung oder von Verantwortung in der Gesellschaft und in der Religionsgemeinschaft ist kaum etwas im Qur’an zu lesen. Die Ehefrauen sollen immer ihrem Mann zur Verfügung stehen. Das ist der Hauptzweck ihres Daseins nach dem Gesetz des Qur’ans.
Manche Verse, die nur für Männer geschrieben wurden, gelten aber auch für muslimische Frauen. Dadurch kommt etwas Farbe in das Leben der Frau im Islam hinein. Solche Verse wurden jedoch von den Qur’anjuristen nicht für ihre Gesetzgebung ausgewählt. Sie beschränkten sich auf das Reale und Faßbare, um Gebote, Pflichten und Verbote davon abzuleiten.
Mädchen und unverheiratete Frauen sollen vor allem ihre Scheide bewahren, damit sie nicht befleckt in die Ehe gingen (23,5; 70,30; 24,23). Bei Marjam, der Mutter Isas, war diese Charaktereigenschaft nach dem Qur’an einer der Gründe, daß Allah seinen Geist in sie blies und Isa von ihr geboren wurde (3,47; 19,20; 21,91; 66,12).
IX. Verbote für muslimische Frauen
Jeder Götzenanbeter, Ungläubige und Feind des Islams ist ihnen verboten zu ehelichen (2,221; 60,10 u.a.). Sobald dieser jedoch den Islam annehme, könne er eine Muslimin heiraten. Dieses Verbot erwies sich als eine wirksame Missionsstrategie des Islams. Wegen der Heirat mit muslimischen Mädchen treten immer wieder Nichtmuslime zum Islam über.
Dieses Verbot für Musliminnen umfaßt auch alle Männer aus den Juden und den Christen. Die Juden werden als die schlimmsten Feinde des Islams bezeichnet (5,82) und fälschlicherweise bezichtigt, Esra zu vergotten (9,29). Christen werden als verfluchte Polytheisten abgelehnt, weil sie an Gott, den Vater, den Sohn und den Heiligen Geist glauben (9,29). Um dieser Gründe willen bleibt es in den meisten islamischen Ländern muslimischen Mädchen strikt verboten, Christen oder Juden zu heiraten.
Im Sudan erklärte jedoch der frühere Regierungspräsident Turabi, daß alle Christen „Muslime“ seien (3,52; 5,111), um durch ihre Einbindung in islamische Sippen die Christen in der ersten oder der zweiten Generation zum Islam herüberzuziehen. (Das saudi-arabische Fatwa-Gremium hat Turabi deshalb exkommuniziert und ihn als Ungläubigen erklärt.) Ehestandsdarlehen islamischer Organisationen sollen nachhelfen, einen Übertritt zum Islam zu beschleunigen.
Für eine Muslimin sind des weiteren bestrafte Ehebrecher verboten, da diese nur bestrafte Ehebrecherinnen heiraten können (22,3). Nicht verboten ist nach dem Qur’an die Ehe eines Muslims mit einem minderjährigen Mädchen, auch dann, wenn dieses noch nicht die körperliche Reife erreicht hat und ihre Blutungen noch nicht eingetreten sind (4,127; 65,4). Dieses unmenschliche Gesetz wurde durch die Heirat Muhammads mit Aischa, der achtjährigen Tochter Abu Bakrs, legalisiert. Seither reisen Muslime aus den Golfstaaten immer wieder nach Indien oder Pakistan, um sich dort Kinderbräute zu kaufen und sie als Konkubinen, billige Dienstmädchen oder als Ehefrauen mit nach Hause zu nehmen. Zur Ehre mehrerer islamischer Staaten muß gesagt werden, daß sie das Mindestalter eines heiratsfähigen Mädchens auf 16 oder 14 Jahre heraufgesetzt haben oder mindestens auf den Beginn ihrer Menstruation.
Die muslimische Ärztin Nasrin aus Bangladesch verlangte eine Änderung des Qur’ans im Blick auf die Verletzungen am Unterleib von Mädchen, die sie zu behandeln hatte. Sie wurde jedoch von muslimischen Demonstranten mit dem Tod bedroht und mußte nach Schweden fliehen.
Jede Form eines außerehelichen Verkehrs oder des Ehebruchs einer Ehefrau ist bei einer Strafe von 100 Peitschenhieben verboten, falls vier Augenzeugen den Tathergang übereinstimmend bezeugen können (4,15;6,151; 17,32;24,2-4).
X. Die Ehe und das Geld im Islam
Im Ehevertrag spielen die Finanzen eine entscheidende Rolle. Wer ohne einen Ehevertrag heiratet, der von den Vertretern der bei den Sippen gegengezeichnet wurde, gilt im Islam als nicht rechtmäßig verheiratet und kann deshalb in seiner Ehe oder bei einer späteren Scheidung keinerlei Ansprüche stellen. Die Zahlung des Brautgeldes bedeutet keinen Brautkauf, sondern stellt die Lebensversicherung der Frau und ihrer Kinder beim Tod ihres Mannes oder bei ihrer Scheidung dar. Deshalb ist die Festlegung des Brautgeldes entsprechend der Ausbildung oder der Fähigkeiten der Frau verschieden hoch und muß eindeutig ausgehandelt werden! Die erste Hälfte wird dem rechtmäßigen Vertreter der Braut bei der Eheschließung ausbezahlt, die zweite Hälfte muß bei der Scheidung der entlassenen Frau voll an sie ausbezahlt werden. Das Brautgeld (mahr) soll unter allen Umständen im Besitz der Frau bleiben (2,223.229; 4,24-25; 5,5; 33,50; 60,10; 65,5 u.a.).
Falls jedoch die geschiedene Frau auf einen Teil ihres Brautgeldes verzichtet, wird ihre Gabe als eine Spende für Allah bezeichnet und ihr auf ihrem Himmelskonto als ein gutes Werk gutgeschrieben. Dasselbe gilt für Witwen, die auf die volle Auszahlung des ihnen noch zustehenden Betrages verzichten (2,222.229.237.280; 4,4 u.a.).
Der Qur’an redet von „Löhnen“, die nach Vereinbarung für Sexkontakte an die Frauen zu zahlen sind. Die meisten Kommentatoren bezeichnen diese Pflichtzahlungen für den ehelichen Verkehr als Brautgeld (mahr). Andere reden von zusätzlichen Geschenken bei jedem Kontakt zwischen Mann und Frau (2,223; 4,24- 25; 5,5; 30,5; 60,10 u.a.).
Die Höhe des vereinbarten Haushaltsgeldes sowie die Extraausgaben für die Familie sollten schriftlich vor der Eheschließung fixiert werden. Eine Ehefrau gilt nur dann als vorbildlich, wenn sie mit wenig zufrieden ist (33,31). Teurer Schmuck in dieser Welt sei verwerflich (33,28.33). Eine Frau soll ihren Schmuck nicht öffentlich tragen (24,31), sondern sich allein für ihren Mann schmücken. Wer bescheiden lebe, könne einen Lohn in der Ewigkeit erwarten (33,29.31; 65,5). Allah mache besonders geschiedene Frauen reich, wenn sie auf einen Teil ihres Restbetrages verzichten (4, 130ff .).
Die Fürsorgepflicht des Mannes seiner geschiedenen Frau gegenüber dauert bis zu zwei Jahren, wenn sie ein Kind bis zu dessen Entwöhnung stillt. Falls die Bezahlung einer Amme billiger wäre, kann der Vater sein Kind der geschiedenen Frau wegnehmen und es einer gemieteten Amme übergeben (2,233; 31,14; 46,15; 65,6).
Die Regelung der Finanzen für eine Eheschließung, für das Familienleben und für eine mögliche Scheidung stellen einen beachtlichen Teil des islamischen Eherechtes dar! Nichtislamische Mädchen sollten unter keinen Umständen ohne einen detailliert geregelten und von Zeugen beglaubigten Ehevertrag ihren Partner heiraten, weil sie sonst in kritischen Situationen rechtlos dastehen. Eine Eheschließung vor der Rechtsvertretung ihres europäischen oder amerikanischen Heimatstaates ist einer Eheschließung vor dem Scheich einer Moschee immer vorzuziehen! Solange eine europäische Frau nach den Gesetzen ihres säkularen Heimatlandes heiratet, stehen ihr alle Rechtsansprüche nach den Gesetzen ihres eigenen Staates zu, aber nur solange, wie sie in diesem Staat lebt! Diese Fragen sollten nicht um der „Liebe“ willen unbeachtet bleiben oder wegen beschwichtigender Worte des Partners vernachlässigt werden. Sie stellen die Rechtsbasis für die Frau und die Kinder aus der Ehe dar!
XI. Muhammad und seine Frauen
Keine der 13 Frauen Muhammads wird im Qur’an mit Namen erwähnt. Seine Probleme mit einzelnen seiner Frauen resultierten jedoch in neuen Gesetzen des Qur’ans!
· Alle Frauen Muhammads werden als „Mütter der Gläubigen“ bezeichnet (33,6). Damit wurden Aischa, die Tochter Abu Bakrs, die Mutter ihres Vaters und Hafza, die Tochter Umar b. al-Khattabs, die Gebärerin ihres Erzeugers. Die speziellen Eigenschaften der Frauen Muhammads können im „Spiegel seiner Frauen“ (33,28-33) nachgelesen werden.
· Sie sollen Allah und seinen Gesandten zum Ziel ihres Lebens haben und nicht diesseitigen Freuden nachjagen. Falls sie jedoch weltlichen Zielen nachstrebten, würde er, Muhammad, sie schmücken und entlassen!
Falls eine der Prophetenfrauen einen (abscheulichen) Ehebruch begehe, werde dieser die normale Strafe von 100 Peitschenhieben verdoppelt! Welche jedoch Allah und seinem Gesandten demütig ergeben bleiben, empfingen hier und dort doppelten Lohn! Seine Frauen seien anders als alle anderen Frauen, aber wenn sie auch ihm gegenüber demütig ergeben seien, sollen sie doch nicht anderen Männern gegenüber unterwürfig werden, damit diese kein Verlangen bekämen, sie zu verführen. Sie sollen ihnen deshalb deutliche Worte sagen! In diesem Sinn befahl Muhammad seinen Frauen: Bleibt in euren Häusern, putzt euch nicht heraus wie die Heiden, betet, zahlt die Religionssteuer und gehorcht Allah und seinem Gesandten. Allah will die Unreinheit von euch, den Leuten des Hauses, wegnehmen und euch völlig rein machen! (33,28-33).
Seltsamerweise sanktionierte Allah jedoch die Heirat Muhammads mit der Frau seines Adoptivsohnes Zaid, damit andere Muslime auch die Frauen ihrer Adoptivsöhne ehelichen könnten. Allah selbst habe ihn mit Zainab b. Djahsch nach einer Vorherbestimmung verheiratet. Muhammad annullierte außerdem seine Vaterschaft zu seinem Adoptivsohn, um Zainab heiraten zu können, mit der Begründung, er sei mehr als sein Vater, nämlich der Gesandte Allahs und das Siegel der Propheten (33,37 -52; speziell 33,40). Es ist bezeichnend, daß Muhammad ausgerechnet zur Rechtfertigung seines Ehebruchs seinen höchsten Ehrentitel „Siegel der Propheten“ erfand, der in diesem Zusammenhang als ein Schandfleck des Propheten erscheint.
· Muhammad hat mehrere Frauen entlassen, bevor er sie berührte, und schuf dazu das Gesetz, daß die entlassene Frau nach solch einer Scheidung keine Wartezeit benötige (33,49).
· Allah habe Muhammad das einmalige Vorrecht als seinem Gesandten eingeräumt, daß er alle seine früheren entlassenen Frauen, alle seine Sklavinnen, alle seine „Nichten“ und jede Frau heiraten könne, die sich ihm schenken wolle -falls er sie akzeptiere (33,50-51). Wie anders aber war Jesus! Er blieb un- verheiratet, unverkrampft, heilig und fiel nicht in Versuchung. Das Sexualverhalten Muhammads offenbart seinen Geist. Er sprach von der großen Unreinheit seiner Frauen (33,33) und projezierte seine eigenen unsauberen Gedanken in sie hinein.
· Im darauffolgenden Vers jedoch verbot Allah Muhammad, weitere Frauen zu heiraten, noch sie auszutauschen, auch wenn ihre Schönheit ihn anspräche. Dieses Gebot gälte jedoch nicht für seine Sklavinnen, die ihm als sein Besitz immer zur Verfügung stünden (33,52).
Unter den Qur’anjuristen ist ein Streit entbrannt, ob der Vers 52 oder der Vers 50 der Sure 33 zuletzt offenbart wurde. Nach dem Qur’an stellt Vers 52 die spätere Offenbarung Allahs dar, wonach Muhammad mit seinem ausschweifendem Lebenswandel gerichtet würde. Um das zu vermeiden, meinen andere Qur’anwissenschaftler, daß die letztere Offenbarung in Wirklichkeit die erste sei und Vers 50 den Vers 52 aufhebe und annulliere! Um sein Sexualverhalten zu legalisieren, abrogierte Muhammad selbst Qur’anverse und löschte sie aus!
· Obwohl Muhammad sein Recht an allen seinen Sklavinnen mehrfach im Qur’an verteidigte (33,50-52; 66,1; siehe auch 4,3.24.25.36; 16,71; 23,6; 24,3.32.33.58; 30,28; 33,55; 70,30 u.a.), ist wegen seines Beischlafs mit Marjam, einer ägyptischen Sklavin, im Zimmer seiner abwesenden Frau Hafza, ein Aufruhr in seinem Harem ausgebrochen. ‚Aischa und Hafza bestürmten ihn, zu schwören, dies nie wieder zu tun. Muhammad bereute jedoch seinen übereilten Schwur und brach ihn, damit alle anderen Muslime ihre übereilten Schwüre auch brechen könnten (66,1-2).
In einer längeren Auseinandersetzung mit seinen zwei Teenagerfrauen und ihren Angehörigen verteidigte Muhammad sein Recht an seinen Sklavinnen und drohte seinen aufgebrachten Frauen, sie alle auf einmal zu entlassen, da Allah ihm bessere Frauen zuführen könne. Er warnte sie und ihre Väter, die späteren Khalifen, vor dem Feuer der Hölle, falls sie sich ihm nicht unterordneten.
Zuletzt stellte er die demütige Marjam, die unverheiratete Mutter Isas, die vornehmste aller Frauen, als glänzendes Beispiel heraus (66,4-8.12), um den Aufruhr in seinem Harem zu stillen!
· Wenn der Religionsstifter des Islams solche Übertretungen beging und sie durch Offenbarungen legalisierte, wieviel mehr werden seine Nachfolger in seine Fußstapfen treten! Wir haben jedoch nicht das Recht, Muhammad zu verurteilen, da David und Salomo ihre Sexualität noch mehr als Muhammad auslebten. David aber tat Buße und lehrte alle Ehebrecher mit Psalm 51, auch Buße zu tun. Muhammad aber tat keine Buße, sondern verteidigte sein Fehlverhalten und rechtfertigte sich mit seinen Offenbarungen. Polygamie bedeutet vom Evangelium her gesehen einen permanenten Ehebruch. Diese Sünde ist in einer gottlosen Welt heute auch außerhalb des Islams normal geworden. Muhammad aber hat diese Sünde religiös legalisiert! Er machte seine Nachfolger zu Übertretern mit gutem Gewissen.
XII. Was sagt der Qur’an zur Scheidung?
Scheidung ist im Islam vorprogrammiert, weshalb der Mann nach dem Qur’an das einseitige Recht hat, sich von seinen Frauen nach Belieben jederzeit zu scheiden. Dieses geoffenbarte Recht wird in der Gegenwart jedoch von verschiedenen islamischen Staaten unter dem Einfluß der Menschenrechte und auf Grund sozialer Nöte eingeschränkt.
Der Qur’an jedoch lehrt:
· Bei einem anhaltenden Zwiespalt sollen zunächst zwei Schlichter von bei den Sippen versuchen, die Zerstrittenen zu versöhnen. Falls beide eine Versöhnung wollten, sei sie zu finden (4,35; 65,2).
· Ständige Forderungen nach neuen Kleidern und Schmuck seien ein Scheidungsgrund (333,28-29), der jedoch überwunden werden könne.
· Voreilige Eide hinderten eine Versöhnung. Sie könnten jedoch noch gelöst werden! (2,224-225).
· Echte Gründe zur Scheidung seien grobe Behandlung mit verletzendem Schlagen und Plagen, wachsende Abneigung und Haß sowie Habgier und ein Abfall vom Islam (4,127-130; 2,221; 60,10).
· Wenn ein Mann sein Ziel bei seiner Frau erreicht und genug von ihr habe, könne er sie entlassen (33,37). · Falls er sie noch nicht berührt habe, besäße er das Recht, sie ohne Zögern wegzuschicken (2,236-237; 37,49).
· Sollte der Mann bei einer Scheidung die häßliche Formel: „Du bist mir wie der Rücken meiner Mutter“ gebrauchen, müsse er bei einer Wiederholung dieser Formulierung einen gläubigen Sklaven befreien, zwei Monate lang fasten oder 60 Arme speisen (33,4; 58,1-4).
· Wenn ein Mann sich endgültig von seiner Frau scheide, sei die Scheidung endgültig! (2,227; 65,2).
· Letztlich sei im Islam jede Scheidung im voraus prädestiniert (65,3)
Diese wenigen Gründe, die der Qur’an nennt, wurden von den Schari’ajuristen detailliert definiert und zu einem vielschichtig gegliederten System ausgebaut. Jesus Christus aber verbietet jede Scheidung (Mt. 5,27-32; 19,3-9; Mk.1 0,4-12 u.a.), denn eine Scheidung ist nach dem Evangelium ein großes Unrecht und trifft beide Elternteile und vor allem die Kinder.
XIII. Endgültige Scheidung oder Wiederverheiratung?
Geschiedene Frauen müssen eine Zeitlang versorgt werden (2,241; 4,130). Reiche Muslime sollen ihnen eine reichliche Abfindung zahlen, Arme könnten nicht mehr geben, als Allah ihnen gegeben habe (2,236; 65,7).
Bei der Entwöhnung eines Säuglings nach einer Scheidung daure die Fürsorgepflicht des Mannes volle zwei Jahre (2,232; 65,8).
Falls eine Versöhnung der voneinander Getrennten denkbar sei, müssen sie mindestens vier Monate lang als Bedenkzeit warten, um entweder eine endgültige Scheidung oder eine Wiederverheiratung durchzuführen (2,226; 65, 1.2.4). In dieser Wartezeit dürfen weder Andeutungen von einer Wiederheirat gemacht noch ein neuer Ehevertrag vorbereitet werden. Dieser muß anschließend legal vor zwei Zeugen neu ausgehandelt werden (2,235).
Eine vorläufig geschiedene Frau muß vor ihrer Wiederverheiratung mit ihrem früheren Mann drei Perioden abwarten (2,228). Der Mann darf seine geschiedene Frau während der Wartezeit nicht schikanieren. Sie hat das Recht, zu wohnen, wo sie will (65,6.8).
Der Mann muß ihren Lebensunterhalt bei der Entdeckung ihrer Schwangerschaft bis zur Geburt des Kindes bezahlen (65,8). Eine besondere Regelung im Scheidungsrecht des Islams stellt die Möglichkeit einer vorläufigen Entlassung und einer Wiederverheiratung dar. Dieses Hin und Her gilt jedoch nicht unbegrenzt. Ein Muslim kann seine Frau entlassen und sie wieder heiraten. Er kann sie ein zweites Mal entlassen und sie nochmals heiraten! Falls er sie aber ein drittes Mal entläßt, ist die Scheidung endgültig! Er kann seine entlassene Frau erst dann wieder heiraten, wenn sie ein anderer Mann in der Zwischenzeit heiratete und dieser sie gleichermaßen entließ. Danach ist ihr erster Mann berechtigt, sie noch einmal zu heiraten! (2,229-230)
Die Frau wird in dieser Scheidungspraxis zum Gegenstand eines Handels degradiert. Dabei wird nicht berücksichtigt, daß auch sie eine Seele, eine Hoffnung und eine Erwartung besitzt. Sie gleicht einem Spielball zwischen Laune und Zorn einerseits, wie auch zwischen Liebe und Eifersucht andererseits.
Das Leiden der Frau im Islam ist oft größer, als wir ahnen. Die Erziehung und Versorgung der Kinder (außer den Säuglingen) wird im Qur’an im Zusammenhang mit einer Scheidung so gut wie nicht erwähnt. Die Frau hat ihre Pflicht getan und Söhnen das Leben geschenkt, die Frau kann gehen!
Nicht alle Muslime denken so. Viele sind besser als ihr Gesetz! Manche islamischen Länder haben im Gegensatz zum Qur’an eine eigene liberale islamische Gesetzgebung eingeführt. Das Buch der Muslime jedoch beeinflußt und prägt immer neu Kultur und Gesetzgebung in der Welt des Islams. Der Zusammenstoß von allgemeinen Menschenrechten und der Scharia ist voll entbrannt. Die Fundamentalisten kämpfen mit Glauben, Geld und Energie für die Durchsetzung aller qur’anischen Gebote und ziehen die Lebensweise Muhammads zu ihrer Auslegung dazu heran. Jeder Muslim sollte so leben, wie Muhammad lebte! Erst dann würde ein islamischer Friede regieren.
XIV. Die Liebe Jesu Christi verändert Menschen
Jesus hat mit seiner Liebe (Agape) die Liebe von Mann und Frau (Eros) gesegnet und geheiligt. Kein Mensch lebt, gemessen an der Heiligkeit des Sohnes Gottes, rein (Joh. 8,1.11). Allein sein Sühneopfer schuf unsere Rechtfertigung mit der Vergebung aller unserer Sünden. Sein Geist gibt uns einen neuen Sinn und die Kraft zur Selbstverleugnung, zum Opfer und zum Dienen.
Eine Frau möchte sich an ihren Mann anlehnen und Schutz bei ihm finden (1. Mose 3,18; Eph. 5,22-23; 1. Tim. 2,12 u.a.). Manche verstehen die Welt durch ihren Mann hindurch. Sie brauchen Liebe, Verständnis, Zeit, Mitgefühl, denn sie allein sind berufen, neues Leben in sich zu bergen, zu bewahren und mit Schmerzen zur Welt zu bringen. Deshalb nannte Adam seine Frau „Eva“, die Mutter aller lebenden (1. Mose 3,20). Ihr Name steht fünfmal in der Bibel (1. Mose 3,20; 4,1; Tobias 8,8; 2. Kor. 11,3; 1. Tim. 2,13).
Durch Jesus Christus hat die Frau, geistlich gesehen, die volle Gleichberechtigung im Empfang seiner Gnade erhalten (Lk. 7,38-50). Bei Jesus erlangte die Frau ihre volle Würde, die ihr von den anderen Religionen vorenthalten wird.
Paulus, der die Unterordnung der Frau unter den Mann nach der Schöpfungsordnung fordert, hat gleichzeitig ihre volle Ebenbürtigkeit im Heilsempfang bestätigt:
Da ist kein Jude noch Grieche, kein Sklave noch Freier, kein Mann noch Frau, denn ihr seid allesamt einer in Christus Jesus (Gal. 3,28).
In diesem Sinn schreibt Paulus auch von dem großen Geheimnis der Liebe: So wie Christus sich für seine Gemeinde opferte, so soll der Mann sich für seine Frau opfern. Nicht Beherrschen oder Unterordnen, nicht Besitzen oder Gehorchen sind die vordergründigen Ziele des Geistes Jesu Christi, vielmehr hilft er zum Lieben, Dienen, Helfen, Verstehen, Vergeben, Tragen, Geduldigsein, Segnen und Treu bleiben. Das sind die Auswirkungen seiner Liebe. Jesus sagte: Liebet einander, so wie ich euch liebe! (Joh. 13,34-35)
Jesus Christus ist das Vorbild sowohl für den Mann als auch für die Frau, ihr Heiland, Retter, Tröster, Heiligender und Vollender (1. Kor. 1,30; Hebr. 12,1-2). Das deutsche Wort E-H-E kann heißen: der Herr in der Mitte bindet zwei Egoisten zusammen und verändert sie in seine Liebe (Röm. 5,5b; 1. Joh. 4,16). Jesus ist auch die gültige Antwort für das Eheverständnis im Islam.
XV. Sonderangebot
1. Für Aktive: Wer in seiner Umgebung Mädchen oder Frauen kennt, die beabsichtigen, Muslime zu heiraten, möge ihnen eine Kopie dieses Heftes überreichen. Gemeindeleiter oder Verantwortliche in Hausbibelkreisen oder Gruppen junger Erwachsener sollten dieses Heft selbst lesen und mit ihren Freunden besprechen. Weitere Kopien können angefordert werden.
2. Für Kritische: Wer über die Ehe im Islam mehr lesen will, kann im Hänssler-Verlag folgende Bücher bestellen:
· Die Stellung der Frau im Islam, Hamdun Dagher (180 Seiten).
· Das Leben Muhammads Band II: Der Herrscher in Medina, Ibn Hischam (436 Seiten).
3. Für Beter: Über eine Million christlicher Frauen und Mädchen sind mit Muslimen verheiratet. Laßt uns für sie beten, daß sie begreifen, was sie verloren haben, zu Jesus zurückkehren und Quellen seiner selbstverleugnenden Liebe in ihrer islamischen Umgebung werden. Jesus ist in der Lage, auch ihre Probleme zu lösen und sie zu einem Segen für viele zu machen.
Zuerst veröffentlicht unter 34/2003 in KEIN ANDERES EVANGELIUM, Zeitschrift der Bekenntnisbewegung.
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